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VG Regensburg, 10.12.2009 - RO 3 K 08.1832 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- bayern.de
§ 1004 BGB
Unterlassungsanspruch - Meinungsäußerung - Sachlichkeitsgebot - openjur.de
Die Zulässigkeit amtlicher Meinungsäußerungen ist am Sachlichkeitsgebot zu messen. Dieses verlangt, dass die jeweilige Äußerung in einem konkreten Bezug zur Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe steht, Werturteile auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (11)
- VGH Bayern, 24.05.2006 - 4 CE 06.1217
Auszug aus VG Regensburg, 10.12.2009 - RO 3 K 08.1832
Bei Meinungsäußerungen ist danach zu fragen, ob das zur Zurückhaltung und Mäßigung verpflichtende Sachlichkeitsgebot verletzt wurde (vgl. BayVGH vom 24.5.2006 Az. 4 CE 06.1217).Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich in einem vergleichbaren Fall von Äußerungen des ersten Bürgermeisters über ein Mitglied des Gemeinderats zu den inhaltlichen Anforderungen dieses Gebots wie folgt geäußert (vgl. BayVGH vom 24.5.2006 a.a.O.):.
Wo bei politischen Auseinandersetzungen für eine Kommune die Grenzen der zulässigen Äußerung und des Rechts zum angemessenen "Gegenschlag" auf gegen sie gerichtete Angriffe zu ziehen seien, hänge im Einzelfall u.a. davon ab, mit welcher Schärfe ein Angriff vorgetragen werde (vgl. BayVGH vom 24.5.2006 a.a.O.).
Im Übrigen ergeben sich für ein Gemeinderatsmitglied keine erhöhten Duldungspflichten für die Hinnahme von Werturteilen, die seine Person betreffen (vgl. BayVGH vom 24.5.2006 a.a.O.).
Angesichts der dem Gericht bekannten Schärfe der politischen Auseinandersetzungen zwischen dem ersten Bürgermeister und einigen Mitgliedern des Stadtrats sowie der Schärfe der Vorwürfe an die Kläger, besteht die konkrete Gefahr der Wiederholung der streitgegenständlichen Äußerungen nach wie vor (vgl. hierzu BayVGH vom 24.5.2006 a.a.O.).
- BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch …
Auszug aus VG Regensburg, 10.12.2009 - RO 3 K 08.1832
Zwar kann Voraussetzung für die Verneinung der Wiederholungsgefahr die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sein und deren Verweigerung die Annahme einer Wiederholungsgefahr unausweichlich erscheinen lassen (vgl. BGH vom 8.2.1994 Az. VI ZR 286/93).Während im Bereich des Wettbewerbsrechts die Verletzungshandlungen in der Regel dadurch geprägt sind, dass der Verletzer starke wirtschaftliche Interessen verfolgt, ist die Motivation des Verletzers im deliktischen Bereich vielfältiger Art. Dem ist bei der Bemessung der Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr Rechnung zu tragen (vgl. BGH vom 8.2.1994 a.a.O.).
Im Deliktsrecht könne der Schwere des Eingriffs, den Umständen der Verletzungshandlung, dem fallbezogenen Grad der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und vor allem der Motivation des Verletzers für die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr durchaus ein erhebliches Gewicht zukommen (vgl. BGH vom 8.2.1994 a.a.O.).
Die Beklagte ließ sich im vorliegenden Fall nicht von eigenwirtschaftlichen Interessen leiten (vgl. hierzu BGH vom 8.2.1994 a.a.O.).
- VGH Bayern, 28.03.1994 - 7 CE 93.2403
Auszug aus VG Regensburg, 10.12.2009 - RO 3 K 08.1832
Tatsachenbehauptungen liegen vor, wenn einer Aussage beweisbare Vorgänge zugrunde liegen, die Richtigkeit der Äußerung also durch eine Beweiserhebung objektiv festgestellt werden kann (vgl. BayVGH vom 28.3.1994 Az. 7 CE 93.2403 m.w.N.).Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gilt das Prinzip, "im Zweifel Meinungsäußerung" (vgl. BayVGH vom 28.3.1994 a.a.O.).
- VGH Bayern, 13.10.2009 - 4 C 09.2144
Unterlassung und Widerruf von Äußerungen im vom Bürgermeister herausgegebenen …
Auszug aus VG Regensburg, 10.12.2009 - RO 3 K 08.1832
Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 zurück (Az. 4 C 09.2144).Die Zulässigkeit des Rechtswegs zum Verwaltungsgericht Regensburg wurde mit Beschlüssen des Gerichts vom 3. August 2009 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 2009 (Az. 4 C 09.2144) rechtskräftig bejaht.
- VG Regensburg, 10.12.2009 - RO 3 K 08.1960
Die Zulässigkeit amtlicher Meinungsäußerungen ist am Sachlichkeitsgebot zu …
Auszug aus VG Regensburg, 10.12.2009 - RO 3 K 08.1832
Dieses Verfahren wird unter dem Az. RO 3 K 08.1960 geführt.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, das Verfahren Az. RO 3 K 08.1960 sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
- BGH, 04.12.2008 - I ZR 94/06
Wiederholungsgefahr hinsichtlich einer Markenverletzung
Auszug aus VG Regensburg, 10.12.2009 - RO 3 K 08.1832
Die Rechtsverteidigung begründet die Gefahr einer Wiederholung zwar nicht schon dann, wenn allein der eigene Rechtsstandpunkt vertreten wird, sondern erst dann, wenn den Erklärungen bei Würdigung der Einzelumstände des Falles auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft außerhalb des Rechtsstreits in gleicher Weise zu verhalten (vgl. BGH vom 4.12.2008 Az. I ZR 94/06). - OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2004 - 12 B 2197/03
Erfordernis eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung …
Auszug aus VG Regensburg, 10.12.2009 - RO 3 K 08.1832
Die Weigerung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, ist ein Indiz für das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.1.2004 Az. 12 B 2197/03). - VG Regensburg, 23.09.2009 - RO 3 K 08.1989
Gericht weist Klage gegen Bischof Müller ab
Auszug aus VG Regensburg, 10.12.2009 - RO 3 K 08.1832
Eine Wiederholungsgefahr besteht zwar nach der Rechtsprechung des Gerichts nicht bereits dann, wenn die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung trotz Aufforderung der Klägerseite unterblieben ist (vgl. VG Regensburg vom 23.9.2009 Az. RO 3 K 08.1989). - VGH Baden-Württemberg, 12.12.2001 - 1 S 2410/01
Rechtsweg: Unterlassung ehrenrühriger Äußerungen einer Fraktion
Auszug aus VG Regensburg, 10.12.2009 - RO 3 K 08.1832
Dagegen ist der "Amtsträger" persönlich zu verklagen, wenn die beanstandeten Äußerungen nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern allenfalls bei Gelegenheit der Amtsausübung gemacht werden, wenn sie also erkennbar allein Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung sind (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 12.12.2001 Az. 1 S 2410/01). - LG Karlsruhe, 04.07.2008 - 3 O 35/07
Rechtsweg: Unterlassung und Widerruf von Äußerungen, die von einem Amtsträger in …
Auszug aus VG Regensburg, 10.12.2009 - RO 3 K 08.1832
Diese im Recht der persönlichen Ehre gründenden Ansprüche sind sowohl im öffentlichen als auch im privaten Recht anerkannt (vgl. LG Karlsruhe vom 4.7.2008 Az. 3 O 35/07). - VGH Bayern, 13.11.2009 - 7 CE 09.2455
Schlagzeile in einem Zeitungsbericht; (Mit-) Urheberschaft der …
- VG Regensburg, 10.12.2009 - RO 3 K 08.1960
Die Zulässigkeit amtlicher Meinungsäußerungen ist am Sachlichkeitsgebot zu …
Weitere Äußerungen dieses Briefs den Kläger und zwei weitere Kläger betreffend, sind Gegenstand des Verfahrens RO 3 K 08.1832.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, das Verfahren Az. RO 3 K 08.1832 sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
- VG Düsseldorf, 21.05.2021 - 1 K 5973/20 vgl. VG Regensburg, Urteil vom 10. Dezember 2009 - RO 3 K 08.1832 -, juris, Rn. 41.
- VG Meiningen, 28.03.2018 - 2 E 277/17
Passivlegitimation einer Fraktion im Fall einer Unterlassungsklage von einer …
Bei Äußerungen von Mitgliedern eines Trägers der öffentlichen Verwaltung - hier die NPD Fraktion - hängt die Beteiligungsfähigkeit nach § 61 Nr. 2 VwGO, die Prozessfähigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und somit die Passivlegitimation nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO davon ab, ob die Äußerungen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bzw. Aufgabenerfüllung oder nur bei Gelegenheit öffentlich-rechtlicher Aufgabenerfüllung erfolgte (vgl. VG Regensburg, U. v. 10.12.2009 - Az.: RO 3 K 08.1832, juris, Rdnr. 44).